Satzung des Drachenbootvereins Hannover


§1 Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen, "Drachenbootverein Hannover e.V.", hat seinen Sitz in Hannover und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
    (1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Ausübung des Drachenbootsportes mit der Zielsetzung, die aus Asien stammende Sportart in Hannover zu betreiben und so diesen Teil der asiatischen Kultur durch gemeinsame Förderung von Kultur und Sport zu unterstützen sowie den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch konkretisiert, das Drachenbootrennen durchgeführt werden und der Besuch von Drachenbootrennen organisiert wird. Es wird angestrebt, durch den Besuch von internationalen Drachenbootveranstaltungen auch im Rahmen einer Völkerverständigung tätig zu sein.
    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher übungen und Leistungen verwirklicht.
    (3) Der Verein ist selbslos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüztige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
    (6) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Stadtsportbundes Hannover e.V. und regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbstständig.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§3 Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluß des Vorstandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Vorstandsbeschluß erfolgte. Bei Ablehnung dieses Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Recht zu, Einspruch zu erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§4 Austritt und Ausschluß
    Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten, der die Kündigung schriftlich zu bestätigen hat. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluß wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt.Der Ausschluß wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand über den Beschluß zu unterrichten.

§5 Beiträge
    Der Vereinsbeitrag ist im Einzugsverfahren auf das Vereinskonto zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluß festgelegt und den Mitgliedern bekanntgegeben.

§6 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

§7 Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, jeweils im 1. Quartal statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieser Zeit einberufen werden das muß der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
§8 Einladungsfrist
    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch Brief einberufen. Sie kann auch - soweit die Frist gewahrt bleibt - durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt einberufen werden. Der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen bzw. damit bekanntzugeben.
§9 Ablauf der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet, sind beide Vorsitzenden verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt, die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§10 Satzungsänderungen
    Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§11 Beschlüsse
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schrifttührers enthalten.
§12 Geschäftsjahr
    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.Die vorstehende Satzung wurde am 26. März 2003 in Hannover beschlossen.